Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 8), zuletzt geändert am 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 375)
Auf Grund der § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 5, 6 Satz 2, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 4 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 3, § 34 Satz 2, § 36 Abs. 2 und § 49 Abs. 4 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464) wird verordnet:
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